Zur Begründung wird vorerst auf die Einsprache verwiesen. Zur Ergänzung wurde ausgeführt, der Steuerrevisor habe mit falschen und aktenwidrigen Aussagen und Behauptungen die Steuerkommission Q. zu fehlerhaften Veranlagungen veranlasst. Diese Fehler müssten bei der Liquidation des Konsortiums F. korrigiert werden. Die Steuerbehörden hätten immer erklärt, dass allfällige Fehler bei der Liquidation des Konsortiums F. korrigiert werden könnten.