6.4. Vorliegend wurde dem Begehren um Durchführung einer Besprechung im Veranlagungsverfahren entsprochen. Dabei hat der Rekurrent, die Einladung per E-Mail vom 4. September 2018 vor eine "Delegation der Steuerkommission Q." akzeptiert. Insofern ist das Vorgehen in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Hingegen wurde kein Protokoll der Besprechung vom 5. September 2018 erstellt. Darin läge in rein formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.