Solche Feststellungen – oder genauer: behördliche Meinungsäusserungen zu bestimmten Tat- und Rechtsfragen – nehmen aber nicht an der Rechtskraft der Veranlagungsverfügung teil und können dementsprechend auch nicht separat angefochten werden. Aus der mangelnden Rechtskraft solcher behördlicher Meinungsäusserungen erwachsen im Übrigen weder der Steuerbehörde noch dem Steuerpflichtigen erkennbare gewichtige Nachteile. Bei einer späteren Realisierung der betroffenen Vermögenswerte bleibt es dem Privaten wie der Behörde unbenommen diese Meinungsäusserungen, wenn nötig in einem gerichtlichen Verfahren, überprüfen zu lassen."