3. 3.1. Die Rekurrenten beantragen (Antrag 2), die bei Gutheissung des Rekurses resultierenden Steuerreduktionen – insbesondere betreffend die (rechtskräftig) beurteilten Steuerjahre 2005 bis 2008 – seien periodengerecht und progressionsbereinigt zu ermitteln und inklusive Verzugszinsen zurückzuerstatten. Sie bezeichnen das in der Begründung als Selbstverständlichkeit. 3.2. In den §§ 221 ff. StG wird der Steuerbezug geregelt. Gemäss § 222 Abs. 1 StG ist der Gemeinderat Bezugsbehörde für die Einkommens- und Vermögenssteuern, wobei er die für den Bezug zuständige Amtsstelle bezeichnet. Auf zu Unrecht bezogenen Steuern wird bei Rückzahlung ein Verzugszins bezahlt.