15. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu weniger als 10 %. Sie haben daher die Kosten des Rekursverfahrens vollumfänglich zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es wird sodann – insbesondere im Rekursverfahren nicht vertretenen Rekurrenten – keine Parteientschädigung ausgerichtet. Ebenso können keine Anwaltskosten vergütet werden (§ 189 Abs. 2 StG). - 41 - Das Gericht erkennt: 1. Die Rekurse betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2009 bis 2011 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.