Da die letzten Wohnungen am Y-Weg verkauft und die Rekurrenten über eine hohe Liquidität verfügt hätten, sei zur zuverlässigen und zweckmässigen Bewirtschaftung ein externer Vermögensverwalter verpflichtet worden. Damit sollte sichergestellt werden, dass der Rekurrent nicht als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler im Nebenerwerb qualifiziert werde. Von der Vermögensverwaltung seien alle Depots und Konti mit Ausnahme der Konti der Einzelunternehmung E., der "J.", der selbständigen Geschäftseinheit O. sowie sämtlicher Darlehen umfasst. Die erlaubte Pauschalgebühr von 3 ‰ lasse den deklarierten Abzug zu.