2012 seien alle Reinigungs- und Unterhaltsmaterialien und -mittel von den Rekurrenten privat zur Verfügung gestellt worden. Das gelte auch für die Bewirtung von Besuchern bzw. Kunden. Der Revisor KStA BP habe bei der Revision 2012 zeitnah keinen Aufrechnungsbedarf gesehen. Eine rückwirkende Aufrechnung aus Sicht 2018 sei nicht zulässig.