Schliesslich verlangt der Vertrauensschutz, dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Auch wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, vermag eine Berufung auf Vertrauensschutzinteressen nur durchzudringen, wenn nicht das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts überwiegt. Im Übrigen verstösst widersprüchliches Verhalten von Verwaltungsbehörden gegen Treu und Glauben.