Ein Schutz des guten Glaubens besteht in dieser Hinsicht keinesfalls. Vielmehr ist eine Berufung auf eine anderslautende "Abmachung" betreffend Gewinnausweis ab 2005 unzulässig, was sich unzweideutig aus den rechtskräftigen Urteilen des Spezialverwaltungsgerichtes vom 26. Mai 2011 (3-RV.2010.142) und 10. Februar 2015 (3-RV.2014.24; bestätigt durch VGE vom 29. Oktober 2015 [WBE.2015.104]) ergibt. Dort wurde ausdrücklich auf die zulässige Praxisänderung ab 2005 verwiesen, wonach nicht mehr die Auszahlungen des Konsortiums F., sondern anteilsmässig die Faktoren der Erfolgsrechnung des Konsortiums Besteuerungsgrundlage seien.