Im Übrigen übersehen die Rekurrenten, dass bei einer Erfassung der Auszahlung von CHF 200'000.00 anstatt des periodengerechten Erfolgs nicht 'nur' der 'Erlösanteil Gewinn F.' von CHF 282'202.00 zu streichen wäre. Ebenso wären die weiteren von der Steuerkommission Q. vorgenommenen, periodengerecht erfassten Korrekturen nicht mehr einzubeziehen (Wiedereinbringung Abschreibung und Rückstellungen). Dies würde zu einer Erhöhung der steuerbaren Einkünfte um CHF 410'000.00 führen.