Das Bundesgericht sei betreffend Abschluss und Liquidation des Konsortiums F. sowie betreffend Korrektur der faktenwidrigen Aufrechnungen durch die Steuerbehörden in den Jahren 2005 bis 2007 bewusst nicht angerufen worden, da im Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 26. Mai 2011 (3-RV.2010.142) bestätigt worden sei, dass die definitive Abrechnung des Konsortiums F. erst bei Abschluss desselben erfolgen werde, und allfällige Fehler zu diesem Zeitpunkt korrigiert würden. Entgegen der Annahme der Steuerbehörden hätten die Rekurrenten keine Revision von Veranlagungen vor 2009 beantragt. Es gehe nur um die korrekte Besteuerung der Liquidation des Konsortiums F..