Auch seien unzulässige Fehlerkorrekturen (rückwirkende Aufrechnung von Bankzinsen als geschäftliche Einnahmen beim Konsortium L.; faktenwidrige Aufrechnung unter einem "unverdächtigen" Text) zu berichtigen. Der Steuerrevisor habe immer betont, dass nachgewiesene Fehler auch in definitiv veranlagten Steuerperioden korrigiert werden könnten. - 16 -