Dennoch kann vorliegend ohne weiteres auf eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz verzichtet werden, liegen doch sehr umfangreiche, vom Rekurrenten an der Verhandlung vom 5. September 2018 eingereichte Unterlagen zu sämtlichen umstrittenen Aspekten des Veranlagungsverfahrens vor, die eine Protokollierung des Standpunktes des Rekurrenten klar zu ersetzen vermögen. Insofern ist den Rekurrenten aus dem (formell) fehlenden Protokoll kein Rechtsnachteil erwachsen, so dass der formelle Mangel zu heilen ist.