3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Spezialverwaltungsgericht weder für den Bezug, noch die Rückzahlung von Steuern zuständig ist. Insofern wird auf den Rekurs nicht eingetreten. 4. 4.1. Die Rekurrenten beantragen, der Buchwert der "Immobilie 'E.' Büro aaa" sei per 31. Dezember 2012 mit CHF 355'665.00 zu bestätigen. Die Steuerkommission hat die Festlegung des Buchwertes im Einspracheverfahren mangels Feststellungsinteresses abgelehnt. -7-