1. 1.1. Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2009 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 500'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 514'600.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 10'640'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 11'159'000.00) veranlagt. Dabei wurden gestützt auf den Bericht des Kantonalen Steueramtes (KStA), Natürliche Personen Buchprüfung (BP), vom 16. April 2012 verschiedene Aufrechnungen vorgenommen. So wurde insbesondere eine Rückstellung für belastete Standorte von CHF 400'000.00 aufgelöst.