Es ist daher weiter zu prüfen, ob anteilsmässig Vermögensverwaltung/ Depotgebühren von den in Rechnung gestellten Beträgen umfasst sind. Wie das Verwaltungsgericht im zitierten Entscheid ausgeführt hat, sind dabei aber Anlageberatungskosten, unter welche insbesondere auch Management-Fees bzw. die Portfoliomanagement- Gebühren zu subsumieren sind, steuerlich nicht absetzbar.