Da sich die Rekurrenten im Übrigen nicht zur Berechnung des Erfolgs aus dem Konsortium F. äussern, erübrigt es sich, darauf weiter einzugehen. Der Rekurs erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.4. Allein der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Steuerkommission Q. beim Wertschriftenertrag die deklarierte Auszahlung von CHF 200'000.00 nicht als Einkommen erfasst hat. Eine 'Doppelbesteuerung' von Gewinnen aus dem Konsortium F. liegt hier nicht vor."