Aus dem gleichen Grund vermag der Umstand, dass bei anderen Konsortien die Besteuerung aufgrund der Auszahlungen erfolgte, an der periodengerechten Erfassung der Gewinne des Konsortiums F. nichts zu ändern. Zudem wird, wie erwähnt, bei kurzfristigen Baukonsortien diese Abrechnungsmethode von der Praxis zugelassen, so dass kein Widerspruch entsteht.