Die Steuerkommission Q. führt dagegen aus, Gewinne seien zu versteuern, wenn sie erzielt würden, und nicht im Zeitpunkt der Kapitalentnahme. Vom Konsortium F. sei eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu führen. Es sei nicht zulässig, die Erträge aus Vermietung zu aktivieren, die - 23 - Schuldzinsen und Unterhaltskosten zu passivieren und keinen Gewinn auszuweisen. Mit dieser Abrechnungsart würden die Nettoerträge im Konsortium F. thesauriert, was nicht sein könne.