zum Ganzen: Bundesgerichtsurteil vom 5. August 2021 [2C_41/2021] mit weiteren Hinweisen). 9. 9.1. In seinem Entscheid vom 23. Februar 2006 (3-RV.2005.50344/ K 7510) ist das Steuerrekursgericht (heute: Spezialverwaltungsgericht) davon ausgegangen, dass ausser in einfachen, überschaubaren Verhältnissen, wo die Rechtsprechung auf die strengen formellen Voraussetzungen verzichtet, insbesondere die Verrechnung von Verlusten eine ordnungsgemässe Buchhaltung voraussetzt, aus der die Höhe des Geschäftsverlustes hervorgeht. Bei Baukonsortien lägen kaum je einfache überschaubare Verhältnisse vor.