8.1.2. In steuerlicher Hinsicht bedingt die definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit, die vollständige Liquidation des Betriebes bzw. der Betriebsgüter. Nur wenn nur noch vernachlässigbare Inkassohandlungen ausstehend sind, kann bereits vor der letzten Liquidationshandlung eine definitive Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit angenommen werden. Die steuerpflichtige Person kann nach der eigentlichen Liquidation noch einer geringfügigen, minimalen oder untergeordneten selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Marginale Schlusshandlungen fallen ausser Betracht (VGE vom 14. März 2019 [WBE.2018.398], Erw.