4.4. Wie bereits im Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes von 10. Februar 2015 in Sachen der Rekurrenten betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2005 entschieden, besteht für eine Feststellung des Buchwertes der "Immobilie 'E.' Büro aaa" kein Feststellungsinteresse. Der für die Vermögenssteuer in den Jahren 2009 bis 2012 massgebliche Steuerwert der Liegenschaft "Büro aaa" von CHF 282'700.00 liegt ohnehin tiefer als der Buchwert. Ein (unzulässiges) Abstellen auf den höheren Buchwert käme einer Höherveranlagung gleich. Insoweit ist auf den Rekurs nicht einzutreten.