das Veranlagungsverfahren, in dem es allein um die Festlegung der konkreten Steuerfaktoren für die betreffende Steuerperiode geht, nicht zur Verfügung. Dies muss umso mehr gelten, als es der Steuerbehörde nicht verwehrt ist, dem Steuerpflichtigen ihre Auffassung hinsichtlich Bestand und Umfang der nach ihrer Ansicht übertragenen kumulierten Abschreibungen und der Anlagekosten zur Kenntnis zu bringen und sie damit auch für die Zukunft zu dokumentieren.