1.3. Mit Verfügung vom 18. September 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 132'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 145'100.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 9'729'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 10'247'000.00) veranlagt. Gestützt auf den Bericht des KStA BP vom 16. April 2012 wurde bezüglich "Liegenschaft Y-Weg" ein im Jahr 2011 zu erfassender Gewinn von noch CHF 21'595.00 (gemäss Selbstdeklaration) ermittelt und von einem per 31. Dezember 2011 massgeblichen Buchwert für das geschäftlich genutzte Büro von CHF 362'925.00 (vgl. Abweichungsbegründung 2011) ausgegangen.