11. Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 2 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs.2 StG). - 18 - Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die Rekurrenten haben die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'500.00, den Kanzleigebühren von CHF 245.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt CHF 2'845.00 zu bezahlen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Vertreter der Rekurrenten (2) die Rekurrenten das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.