9. Die Steuerkommission Q. ist korrekterweise von einem Steuersatz von 5 % und damit vom minimalen Steuersatz ausgegangen. Weiter hat sie die auf dem Verkauf der Parzellen Nrn. jjj und kkk erzielten "Verluste" (unabhängig davon, dass es sich bei der Grundstückgewinnsteuer um eine Objektsteuer handelt) berücksichtigt. 10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der steuerbare Grundstückgewinn aus dem Verkauf der Liegenschaften sowie der aufzuschiebende Grundstückgewinn korrekt ermittelt wurden. Im Ergebnis ist der Rekurs daher vollumfänglich abzuweisen.