vestiert wird, mithin nur soweit der reinvestierte Erlös höher ist als die Anlagekosten der ursprünglichen Liegenschaft (BGE 130 II 202, Erw. 4.3; sog. absolute Methode). Das Verwaltungsgericht hat in seinem Entscheid vom 21. April 2010 (WBE.2009.365) für die Berechnung folgende Formel aufgestellt: Veräusserungserlös ./. Anlagekosten diese beinhalten: - Erwerbspreis gemäss § 103 StG - Aufwendungen gemäss § 104 StG Grundstückgewinn