7.2.4. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes lässt sich eine hälftige Aufteilung der Werte für die Wohnungen rechtfertigen, auch wenn sich bei einem Abstellen auf die Flächen der beiden Wohnungen ein Verhältnis von 53 % (OG) zu 47 % (UG) ergibt. Die rein flächenmässigen Unterschiede sind für eine andere Verteilung zu gering. Vielmehr sind die Vorteile einer Parterrewohnung gegenüber einer Wohnung im 1. Stock ebenfalls zu gewichten. - 16 - 7.3. Im Ergebnis ist die Berechnung der anteiligen Grundstückgewinne und insbesondere der auf die selbstbewohnte Wohnung entfallende Grundstückgewinn von CHF 146'953.00 nicht zu beanstanden.