7.2.3. Die Rekurrenten machen geltend, eine hälftige Aufteilung der Anlagekosten auf die selbstbewohnte Wohnung im Obergeschoss und die vermietete Wohnung im Untergeschoss lasse sich nicht rechtfertigen. Die Wohnung im Obergeschoss sei renoviert (Replik, Ziff. 4) worden. Die Rekurrenten gehen in ihrer – wie bereits ausgeführt – nicht relevanten Aufstellung im Rekurs von einer Verteilung von 53 % (OG) zu 47 % (UG) aus. Die Steuerkommission hat auf die Ausführungen im Bericht des LE KStA vom 13. Juni 2018 abgestellt, wonach die Wohnungen in etwa gleich gross seien (OG: 3 Zimmer, 73 m2; UG: 3 Zimmer, 65 m2).