Die Steuerkommission hat zu Recht den der steuerlichen Bewertung entsprechenden Ertragswert der einzelnen Parzellen für massgeblich erachtet. Die von den Rekurrenten im Rekurs (Ziff. 5, S. 7 oben) propagierte Aufteilung ist daher abzulehnen. Dementsprechend ist im Grundsatz für die weitere Berechnung auf die im Einspracheentscheid, Ziff. 3, vorgenommene Aufteilung abzustellen.