7.2.2. Nach Auffassung des Spezialverwaltungsgerichtes lässt es sich zwar rechtfertigen, auf den Ertragswert für die Bestimmung des auf die einzelnen Objekte/Parzellen anfallenden Erlösanteils abzustellen. Dabei kann aber nicht auf einen von der Abteilung Landwirtschaft "bewilligten" (nicht nachgewiesenen) Ertragswert abgestellt werden. Solches lässt sich auch nicht aus dem von den Rekurrenten angeführten Urteil des Spezialverwaltungsgerichtes vom 20. September 2018 (3-RV.2018.13) ableiten, ging es dort doch um Fragen der Bilanzberichtigung bzw. Bilanzänderung.