7.1.3. Nicht einzusehen ist vorab, weshalb die Parzellen Nr. mmm und Nr. kkk mit unbestrittenen Anlagekosten von CHF 166'088.00 einer von den übrigen Parzellen losgelösten Gewinnberechnung unterliegen sollten. Weshalb die Rekurrenten die Anlagekosten dieser beiden Parzellen dem Erlösanteil gleichsetzen wollen, ist nicht nachvollziehbar. Die Aufteilung des auf die Liegenschaften entfallenden Erlöses ist nach einheitlichen Kriterien vorzunehmen. Die Rekurrenten und die Steuerkommission Q. sind sich dabei einig, dass Massstab für die Verteilung der Ertragswert sein soll. - 15 -