Bilden jedoch die Grundstücke im Zeitpunkt der Veräusserung eine wirtschaftliche Einheit, wird der Gewinn gleichmässig auf die Fläche der veräusserten Grundstücke verteilt, wobei die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräusserung zu berücksichtigen sind. Die Besitzdauer wird für jede Fläche gesondert ermittelt (§ 107 Abs. 2 StG). 7. 7.1. 7.1.1. Es ist unbestritten, dass der Kaufpreis der Maschinen/Inventar CHF 50'000.00 bei einem Buchwert derselben von CHF 11'400.00 beträgt. Der Buchgewinn von CHF 38'600.00 ist Bestandteil des unbestrittenen privilegiert zu besteuernde Liquidationsgewinnes von CHF 356'393.00 (Rekurs, Ziff. 4, S. 5).