4. 4.1. Von den Rekurrenten wird der Zeitpunkt der Realisierung des Liquidationsgewinnes und der Grundstückgewinne im Jahr 2016 zu Recht nicht mehr beanstandet. Auf den Realisationszeitpunkt ist somit nachfolgend nicht mehr einzugehen. Ebenso wurde der Einspracheentscheid hinsichtlich der ordentlichen Veranlagung 2016 nicht weiter gerügt. Akzeptiert wurden sodann die Anlagekosten von CHF 855'019.00 und der privilegiert zu besteuernde Liquidationsgewinn von CHF 356'393.00. Darauf ist nachfolgend ebenfalls nicht mehr zurückzukommen.