Es wurde sodann die Ersatzbeschaffung gemäss § 98 Abs. 1 StG beantragt. Dabei wurde der auf die selbstbewohnte Wohnung in der verkauften Hofliegenschaft entfallende Erlösanteil mit CHF 341'700.00 berechnet, dies gestützt auf folgende prozentuale Ausscheidung in Anwendung der gestützt auf die von der Abteilung Landwirtschaft am 19. Februar 2015 genehmigten Ertragswerte von gesamthaft CHF 384'000.00: - 12 -