In der Folge wurde der der Jahressteuer nach § 45 Abs. 1 lit. f StG unterliegende Kapitalgewinn auf CHF 355'980.00 "bereinigt", gleichzeitig jedoch aufgrund der Geringfügigkeit der Abweichung der von der Steuerkommission Q. veranlagte Kapitalgewinn von CHF 356'393.00 akzeptiert. Festgehalten wurde ausdrücklich, dass die Veranlagung des Kapitalgewinnes in diesem Umfang nicht angefochten werde.