3.4. 3.4.1. Mit Rekurs und Replik haben die Rekurrenten festgestellt, dass beim Verkauf der Parzellen Nr. kkk und Nr. mmm (bzw. jjj) bei Anlagekosten von CHF 166'088.00 und einer Verteilung des Veräusserungserlöses gemäss § 107 StG auf die einzelnen Grundstücke kein Grundstückgewinn entstanden sei. Bei der Parzelle Nr. kkk handelt es sich um das unbebaute Grundstück "XY", mit einer Fläche von insgesamt 27'325 m2 (Acker, Wiese, Weide: 27'212 m2; fliessendes Gewässer: 113 m2). Die Parzelle Nr. jjj "XZ" (Acker, Wiese, Weide) umfasst 5'305 m2. 3.4.2. In der Folge wurde der Gesamtgewinn unter Ausschluss der Parzellen Nr. kkk und Nr. mmm berechnet.