3.3.4. Mit dem Einspracheentscheid wich die Steuerkommission Q. von der Berechnung des LE KStA insofern ab, als eine Verteilung des entfallenden Kaufpreises anstatt proportional nach dem Verkehrswert, proportional nach dem Ertragswert auf die Grundstücke/Liegenschaften aufgeteilt wurde. Daraus ergab sich folgende Aufteilung des Verkaufspreises im Verhältnis zum Ertragswert: