3.3.3. Die Steuerkommission Q. hat bei der Berechnung der der Einkommensbzw. Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Gewinne im angefochtenen Einspracheentscheid festgestellt, dass die wiedereingebrachten Abschreibungen mit CHF 356'393.00 sowie die Anlagekosten von CHF 855'019.00 anerkannt worden seien. Neu berechnet wurden die in der ordentlichen Veranlagung 2016 zusätzlich zu berücksichtigenden Schulden von CHF 107'274.00 (total CHF 359'460.00).