2.3. In den Abweichungsbegründungen der einzelnen Veranlagungsverfügungen wurde jeweils (in formeller Hinsicht) ausgeführt, die eine "Einsprache gegen 1 der 5 Verfügungen (Liquidationsgewinn, ordentliche Veranlagungen, 3 x Grundstückgewinn) gilt für sämtliche Verfügungen!" Ob die Anfechtung einer Verfügung tatsächlich als Anfechtung aller Verfügungen gelten kann, mag zwar bezweifelt werden, kann hier aber offen -7- bleiben, da die Rekurrenten sämtliche Verfügungen mit Einsprache angefochten haben. Wie ausgeführt wurden die Verfahren vereinigt.