2. 2.1. Die Steuerkommission Q. hat vorliegend fünf Veranlagungsverfügungen, sämtliche betreffend das Jahr 2016, erlassen (ordentliche Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016, Veranlagung eines im Jahr 2016 erzielten, privilegiert besteuerten Liquidationsgewinnes sowie drei Veranlagungen betreffend im Jahr 2016 erzielte Grundstückgewinne). In der Folge haben die Rekurrenten zwei Einsprachen – eine gegen die ordentliche Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 sowie eine gegen die restlichen Veranlagungsverfügungen (drei Grundstückgewinnsteuerveranlagungen und die Veranlagung des privilegiert besteuerten Liquidationsgewinnes) erhoben.