6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die kostenfällige Abweisung des Rekurses. -5- 7. A. und B. haben eine Replik erstatten lassen. Es wurde beantragt, "den Rekurs […] mit einem steuerpflichtigen Grundstückgewinn von Fr. 500'889.00 und einem Steueraufschub für die angekaufte Wohnung in S. von Fr. 341'700.00 zu genehmigen." 8. Das Gemeindesteueramt Q. hat aufforderungsgemäss weitere Unterlagen eingereicht. -6- Das Gericht zieht in Erwägung: