ergibt Total Kapitalgewinn Fr. 394'220.00 abzüglich AHV-Sonderbeitrag Fr. 38'240.00 ergibt steuerpflichtiger Kapitalgewinn Fr. 355'980.00 Dieser Gewinn ist abzurechnen nach § 45, Abs. 1 lit. f respektive Artikel 37 b 5) Der Grundstückgewinn sei gemäss Ziffer 3 vorstehend mit Fr. 342'979.00 festzulegen und es sei hierfür für Ersatzbeschaffung Wohnhaus die gesetzlich zulässige Ersatzbeschaffung zu gewähren.