1. 1.1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (ordentliche Veranlagung) zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 52'200.00 und einem steuerbaren Vermögen von CHF 1'463'000.00 veranlagt. 1.2. Gegen die Verfügung vom 19. Februar 2018 liessen A. und B. mit Schreiben vom 9. Mai 2018 Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag, der Verkaufserlös sei nicht per 31. Dezember 2016 dem Vermögen zuzurechnen. Eventualiter wurde die Berücksichtigung von Steuerschulden und AHV-Beiträgen als Schulden verlangt.