4.8. Zusammenfassend ist nicht erwiesen, dass der Rekurrent während der Einsprachefrist aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage gewesen ist, selbst rechtzeitig eine Einsprache zu verfassen oder damit eine Drittperson zu beauftragen. Dasselbe gilt für die beschriebenen familiären Probleme bei von den geltend gemachten gesundheitlichen Gründen losgelöster Betrachtung. 5. Der Rekurs ist abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). -7- Das Gericht erkennt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen.