4.7. In der Replik wurde ausgeführt, dass er sich erst auf Rat seines Treuhänders zu einer Einsprache entschlossen habe. Daraus ist zu schliessen, dass der Rekurrent sich mit seinem Treuhänder bereits vor der Einspracheerhebung vom 28. September 2018 in Kontakt befunden hat. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass er seinen Treuhänder auch mit der rechtzeitigen Erhebung einer Einsprache hätte beauftragen können.