4.6. Die vom Rekurrenten beschriebenen Symptome könnten zwar auf eine erhebliche psychische Belastung hinweisen. Nachdem aber selbst eine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit ohne Nachweis der Kausalität einer Erkrankung für die verpasste Rechtshandlung noch keinen Fristwiederherstellungsgrund darstellt (vgl. VGE vom 14. November 2006 [WBE.2006. 333]; RGE vom 24. September 2009 [3-RV.2009.70]), kann beim vollständigen Fehlen eines Arztzeugnisses umso weniger von einem erheblichen Hinderungsgrund ausgegangen werden. Der notwendige Nachweis fehlt.