In der Praxis kommt einem zeitnah erstellten aussagekräftigen Arztzeugnis, dem zufolge das Fristversäumnis gar nicht oder höchstens leicht verschuldet ist, indes ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beweislast hierfür trägt die zur Prozesshandlung verpflichtete Person, denn diese leitet aus dem unverschuldeten Hindernis Recht ab (Bundesgerichtsurteil vom 4. April 2019 [2C_294/2019]).