2. Die Steuerkommission Q. ist auf die Einsprache des Rekurrenten infolge Verspätung und fehlender Hinderungsgründe nicht eingetreten. Anfechtungsobjekt ist insoweit ein Nichteintretensentscheid, so dass einzig zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten ist. Nicht geprüft werden kann damit, ob die Aufrechnung eines Honorars von netto CHF 135'000.00 aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu Recht erfolgte (SGE vom 24. Mai 2018 [3-RV.2018.33]).