1. Mit Verfügung vom 17. August 2018 wurde A. von der Steuerkommission Q. für die Kantons- und Gemeindesteuern 2015 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 202'500.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurde unter anderem ein "Honorar aus dem Verkaufsauftrag mit der B. GmbH" von CHF 150'000.00 abzüglich AHV von CHF 15'000.00 zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 17. August 2018 erhob A. mit Schreiben vom 28. September 2018 Einsprache und stellte sinngemäss den Antrag, auf die Aufrechnung eines Honorars von netto CHF 135'000.00 sei zu verzichten.